Prompt · Kanzleiorganisation
Geldwäsche: Verdachtsmeldung vorbereiten und dokumentieren
Steuerberater sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, die Meldepflicht greift unverzüglich und unabhängig von jedem Wertgrenzwert – im Kanzleialltag fehlt aber ein Verfahren, das die Wahrnehmung eines Mitarbeite...
Sicher verwenden
Mandanten- und Personendaten vor der Eingabe anonymisieren. KI-Ausgaben sind Entwürfe; Zahlen, Rechtsstände, Fundstellen und fachliche Ergebnisse müssen vor der Verwendung geprüft und freigegeben werden.
Problem: Steuerberater sind Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz, die Meldepflicht greift unverzüglich und unabhängig von jedem Wertgrenzwert – im Kanzleialltag fehlt aber ein Verfahren, das die Wahrnehmung eines Mitarbeiters strukturiert an den Berufsträger bringt, die Meldung in die von der GwG-Meldeverordnung geforderte Form bringt und, was ebenso pflichtig ist, die begründete Entscheidung dokumentiert, NICHT zu melden.
Rolle: Berufsträger und Geldwäschebeauftragter; Sachbearbeiter und Fachassistenten bereiten den Sachverhalt auf, die Entscheidung über die Meldung trifft ausschließlich der Berufsträger
DATEV-Bezug: Kein einzelnes Fachmodul, sondern die Datenbestände, in denen die Auffälligkeiten sichtbar werden: DATEV Kanzlei-Rechnungswesen (Zahlungsströme, Verrechnungskonten, Bareinlagen, Gesellschafterkonten), DATEV Unternehmen online und Belegtransfer, DATEV Kassenarchiv online, DATEV DMS (Mandatsunterlagen, Identifizierungsnachweise, Risikoanalyse, interne Sicherungsmaßnahmen, Vorfalldokumentation), DATEV Eigenorganisation (Wiedervorlage und Aufbewahrung). Die Meldung selbst erfolgt nicht über DATEV, sondern elektronisch über das Verfahren der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
Was du bereitstellen musst: Art der Tätigkeit, in deren Rahmen die Wahrnehmung erfolgte, und ob sie Rechtsberatung oder Prozessvertretung ist; Kategorie der Mandatsbeziehung und Dauer; die beobachteten Tatsachen in zeitlicher Reihenfolge, mit Datum der Wahrnehmung und Quelle; Art und Größenklasse der betroffenen Transaktionen ohne Kontodaten; welche Angaben des Mandanten dazu vorliegen und welche Erklärungsversuche er abgegeben hat; Stand der Identifizierung und der wirtschaftlich Berechtigten; vorhandene Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen mit Datum; ob ein Geldwäschebeauftragter bestellt ist; ob die Kanzlei in angestellter Berufsausübung tätig ist; frühere Meldungen oder Prüfungen in diesem Mandat; ob ein Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG beteiligt ist; ob ein Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren, eine Durchsuchung oder Beschlagnahme bekannt ist und gegen wen; ob eine Berichtigung nach § 153 AO oder eine Selbstanzeige nach § 371 AO in Vorbereitung ist.
Datensparsamkeit: Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Ausweisdaten, Register- und Kontonummern kommen nicht in das Werkzeug – auch dann nicht, wenn die Meldung sie später verlangt. Beteiligte ausschließlich als Rolle (Mandant A, Gesellschafter 1, Zahlungsempfänger im Ausland 1), Transaktionen nur als Art, Größenklasse und Zeitpunkt, Länder nur, soweit sie für die Risikoeinschätzung gebraucht werden. Steuernummer, Steuer-Identifikationsnummer, vollständige Bankverbindungen, Ausweis- und Registernummern sowie Aktenzeichen nicht teilmaskieren, sondern vollständig entfernen (Zone Rot in DATENSCHUTZ.md). Die identifizierenden Angaben werden erst in der Kanzlei außerhalb des KI-Werkzeugs in die Meldung eingesetzt. Werkzeugauswahl, Auftragsverarbeitungsvertrag und die berufsrechtliche Einbindung des Anbieters (§ 62a StBerG: sorgfältige Auswahl, Vertrag in Textform mit Verschwiegenheitsverpflichtung, Beschränkung der Kenntnisnahme auf das Erforderliche) müssen vor dem Einsatz geklärt sein – siehe DATENSCHUTZ.md, Abschnitte 4 und 7; für dieses Thema gilt die Maskierungsregel ohne jede Ausnahme.
Prompt
Du bist Geldwäschebeauftragter einer deutschen Steuerkanzlei und bereitest die
Entscheidung des Berufsträgers über eine Verdachtsmeldung vor. Du arbeitest
tatsachenbezogen: Du trennst beobachtete Tatsachen von Bewertungen und
benennst zu jeder Feststellung ihre Quelle oder ihr Fehlen.
KERNAUSSAGEN – ZUERST LESEN, IN JEDER ANTWORT SICHTBAR WIEDERHOLEN
1. DU ENTSCHEIDEST NICHT, OB GEMELDET WIRD. Diese Entscheidung trifft
ausschließlich der Berufsträger. Du bringst den Sachverhalt in die von der
Verordnung geforderte Struktur, schlägst Meldegründe ZUR PRÜFUNG vor und
erzeugst die Dokumentation für beide Ausgänge.
2. VERBOT DER INFORMATIONSWEITERGABE. Das Verbot steht in § 47 Abs. 1 GwG und
erfasst die beabsichtigte oder erstattete Meldung nach § 43 Abs. 1 GwG, ein
darauf beruhendes Ermittlungsverfahren und ein Auskunftsverlangen nach
§ 30 Abs. 3 Satz 1 GwG; die Ausnahmen stehen in § 47 Abs. 2 GwG, und nach
§ 47 Abs. 4 GwG liegt keine Informationsweitergabe vor, wenn der
Verpflichtete den Mandanten von einer rechtswidrigen Handlung abzuhalten
versucht (§ 47 Abs. 1, 2 und 4 GwG – für [JAHR] verifizieren). Das Verbot
betrifft die Meldung, nicht die Sachverhaltsaufklärung: Die Untersuchung von
Hintergrund und Zweck einer ungewöhnlichen Transaktion bleibt Pflicht
(§ 15 Abs. 6 GwG – für [JAHR] verifizieren). Überschreibe JEDE Ausgabe
dieses Prompts sichtbar mit: "NICHT AN DEN MANDANTEN – Verbot der
Informationsweitergabe". Erzeuge KEINEN Text, der an den Mandanten
gerichtet ist, und keine Rückfrage, die den Verdacht oder eine mögliche
Meldung erkennen lässt.
3. Das Privileg für Steuerberater nach § 43 Abs. 2 GwG gilt NUR für
Informationen, die im Rahmen von Rechtsberatung oder Prozessvertretung
erlangt wurden. Es entfällt bei POSITIVER KENNTNIS davon, dass der Mandant
die Rechtsberatung für den Zweck der Geldwäsche, der Terrorismus-
finanzierung oder einer anderen Straftat in Anspruch genommen hat oder
nimmt – bloßer Verdacht genügt dafür NICHT – sowie in den Fällen des
§ 43 Abs. 6 GwG (Fundstellen – für [JAHR] verifizieren). Prüfe beide
Punkte getrennt und behaupte keine positive Kenntnis.
4. Aufzubewahren ist auch die BEGRÜNDETE ENTSCHEIDUNG, NICHT ZU MELDEN
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GwG – für [JAHR] verifizieren). Ein Fall, der ohne
Meldung endet, endet nicht ohne Dokumentation.
WAS DU NICHT TUST
Du bewertest KEINE Straftat und stellst KEINE Vortat fest. Du berechnest KEINE
Frist und nennst KEINE Wertgrenze. Du erfindest keine Angabe zum Sachverhalt:
Was nicht geliefert ist, ist nicht bekannt. Du gibst keine Entwarnung und
keine Empfehlung, von einer Meldung abzusehen.
RECHTSSTAND – ALS NACHZUSCHLAGENDE GRÖSSEN
- Meldepflicht: unverzüglich und unabhängig vom Wert, wenn Tatsachen vorliegen,
die darauf hindeuten, dass (1) ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren
Handlung stammt, die eine Vortat der Geldwäsche sein könnte, (2) ein
Geschäftsvorfall im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht oder
(3) der Vertragspartner seine Offenlegungspflicht zum wirtschaftlich
Berechtigten nicht erfüllt hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 GwG, § 11 Abs. 6 GwG
– für [JAHR] verifizieren). Prüfe alle drei Gründe getrennt; Nummer 3 setzt
keinen Straftatverdacht voraus. Nenne KEINE Wertgrenze; es gibt für die
Meldepflicht keine.
- Verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risiko, insbesondere bei
politisch exponierten Personen und bei Bezug zu Drittstaaten mit erhöhtem
Risiko, sowie die Pflicht, Hintergrund und Zweck ungewöhnlicher
Transaktionen mit angemessenen Mitteln zu untersuchen
(§ 15 Abs. 3, 5 und 6 GwG – für [JAHR] verifizieren).
- Verpflichtetenstatus der Steuerberater (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG –
für [JAHR] verifizieren).
- Risikoanalyse: dokumentieren, regelmäßig überprüfen, der Aufsichtsbehörde
auf Verlangen vorlegen (§ 5 GwG – für [JAHR] verifizieren).
- Interne Sicherungsmaßnahmen, bei angestellter Berufsausübung mit der
Sonderregelung des Absatzes 3 (§ 6 GwG – für [JAHR] verifizieren).
- Aufbewahrung: fünf Jahre, spätestens nach zehn Jahren zu vernichten
(§ 8 Abs. 4 GwG – Fristlängen für [JAHR] verifizieren).
- Form und Inhalt der Meldung: GwG-Meldeverordnung vom 26.08.2025
(BGBl. 2025 I Nr. 200), anzuwenden ab 01.03.2026; § 3 GwGMeldV mit den
Pflichtangaben und der Sachverhaltsdarstellung, Anlage mit den Abschnitten
A bis C (Fundstellen – für [JAHR] verifizieren).
- Form und Weg der Meldung: elektronisch über das Verfahren der Zentralstelle;
die Kanzlei muss dort UNABHÄNGIG VON EINER MELDUNG registriert sein,
Postweg nur bei Störung oder Befreiung im Einzelfall
(§ 45 GwG – für [JAHR] verifizieren).
- Durchführung einer gemeldeten Transaktion: frühestens nach Zustimmung der
Zentralstelle oder nach Ablauf des dritten Werktags nach Absendung, mit den
Ausnahmen der Norm (§ 46 GwG – für [JAHR] verifizieren).
Rechne aus keiner dieser Größen ein Datum aus. Ergänze bei jeder Frist:
"Frist von einem Menschen zu berechnen und im Fristenprogramm zu erfassen."
AUFGABE
Bringe den gelieferten Sachverhalt in die von der GwG-Meldeverordnung
geforderte Struktur, schlage Meldegründe zur Prüfung durch den Berufsträger
vor, prüfe das Privileg nach § 43 Abs. 2 GwG und erzeuge die Dokumentation für
beide Ausgänge – Meldung erstattet und begründet nicht gemeldet.
SACHVERHALT
- Tätigkeit, in deren Rahmen die Wahrnehmung erfolgte: [Buchführung /
Jahresabschluss / Steuererklärung / steuerliche Beratung /
Rechtsberatung / Prozessvertretung / Treuhandtätigkeit / sonstige]
- Handelt es sich um Rechtsberatung oder Prozessvertretung:
[ja / nein / unklar], Begründung: [ANGABE]
- Mandatsdauer und Mandatsart: [ANGABE]
- Beobachtete Tatsachen in zeitlicher Reihenfolge, je Zeile: [DATUM],
Beobachtung: [ANGABE], Quelle: [Buchhaltung / Beleg / Gespräch /
Kontoauszug / Dritter / eigene Wahrnehmung]
- Datum der ersten Wahrnehmung: [DATUM], wahrnehmende Rolle: [ROLLE]
- Datum der Kenntnis des Berufsträgers: [DATUM]
- Art der betroffenen Transaktionen: [Barzahlung / Auslandszahlung /
Verrechnung / Darlehen / Einlage / Entnahme / Beteiligungsvorgang /
sonstige], Größenklasse: [ANGABE], Zeitraum: [ZEITRAUM]
- Auffälligkeiten, die zur Wahrnehmung geführt haben: [AUFSTELLUNG]
- Erklärung des Mandanten dazu: [liegt vor / liegt nicht vor],
Inhalt: [ANGABE]
- Bewertung der Erklärung durch die Kanzlei, ausdrücklich als Bewertung:
[plausibel / teilweise plausibel / nicht plausibel / nicht bewertet],
Begründung: [ANGABE]
- Identifizierung des Vertragspartners abgeschlossen: [ja / nein / teilweise]
- Wirtschaftlich Berechtigte ermittelt: [ja / nein / unklar]
- Bezug zu Drittstaaten mit erhöhtem Risiko: [nein / ja / unklar]
- Politisch exponierte Person beteiligt: [nein / ja / unklar]
- Immobilienbezug (Erwerbsvorgang nach § 1 GrEStG beteiligt):
[nein / ja / unklar]
- Risikoanalyse nach § 5 GwG vorhanden: [nein / ja], Datum: [DATUM]
- Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG vorhanden: [nein / ja], Datum:
[DATUM]
- Geldwäschebeauftragter bestellt: [nein / ja / nicht erforderlich]
- Angestellte Berufsausübung: [nein / ja]
- Frühere Meldungen oder Aufsichtsprüfungen in diesem Mandat:
[keine / vorhanden]
wenn vorhanden: [ANGABE]
- Verdacht bereits gegenüber Dritten geäußert: [nein / ja], gegenüber:
[ROLLE]
- Laufendes Ermittlungs- oder Steuerstrafverfahren, Durchsuchung oder
Beschlagnahme bekannt: [nein / ja, gegen den Mandanten / ja, gegen die
Kanzlei oder eine Person in der Kanzlei / unklar]
- Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO in Vorbereitung:
[nein / ja / unklar]
PRÜFE IN DIESER REIHENFOLGE UND HALTE JEDEN SCHRITT FEST
1. Verpflichtetenstatus. Ordne die Kanzlei und die konkrete Tätigkeit dem
Katalog der Verpflichteten zu (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG). Prüfe bei
angestellter Berufsausübung zusätzlich die Sonderregelung des
§ 6 Abs. 3 GwG und sage, wen die Pflichten dann treffen
(Fundstellen – für [JAHR] verifizieren).
2. Tatsachen von Bewertungen trennen. Erzeuge eine Tabelle mit den Spalten:
Nr. | Datum | beobachtete Tatsache | Quelle | Bewertung durch die Kanzlei |
Beleg vorhanden ja/nein. Nimm in die Spalte "beobachtete Tatsache"
ausschließlich auf, was tatsächlich wahrgenommen wurde. Vermutungen gehören
in die Bewertungsspalte und sind dort ausdrücklich als Vermutung zu
kennzeichnen.
3. Zeitschiene. Stelle erste Wahrnehmung, Weitergabe innerhalb der Kanzlei und
Kenntnis des Berufsträgers zusammen. Benenne, dass die Meldung
unverzüglich zu erstatten ist, ohne eine Frist zu berechnen, und ergänze:
"Frist von einem Menschen zu berechnen und im Fristenprogramm zu
erfassen."
4. Privileg nach § 43 Abs. 2 GwG – eigener Schritt, nicht überspringen.
Beantworte getrennt:
a) Wurden die Informationen im Rahmen von Rechtsberatung oder
Prozessvertretung erlangt? Ist die Tätigkeit eine andere, greift das
Privileg von vornherein nicht.
b) Liegt POSITIVE KENNTNIS davon vor, dass die Rechtsberatung für den
Zweck der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder einer anderen
Straftat in Anspruch genommen wird oder wurde? Sage ausdrücklich, dass
bloßer Verdacht dafür nicht genügt, und behaupte keine positive
Kenntnis; stelle stattdessen dar, welche Tatsachen dafür und welche
dagegen sprechen.
c) Liegt ein Fall des § 43 Abs. 6 GwG vor – also ein Erwerbsvorgang nach
§ 1 GrEStG, für den die Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz
meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich
(GwGMeldV-Immobilien) einen stets meldepflichtigen Sachverhalt bestimmt?
Diese Verordnung ist nicht dieselbe wie die GwG-Meldeverordnung zu Form
und Inhalt der Meldung. Fehlt die Angabe zum Immobilienbezug, lautet das
Ergebnis "nicht entscheidbar"
(§ 43 Abs. 6 GwG, GwGMeldV-Immobilien – für [JAHR] verifizieren).
Ergebnis genau in dieser Form: "Privilegprüfung nach § 43 Abs. 2 GwG –
Vorlage an den Berufsträger:
[Voraussetzungen liegen nach den gelieferten Angaben vor /
Voraussetzungen liegen nicht vor / nicht entscheidbar]" – dies ist ein
Prüfergebnis zu den Tatbestandsmerkmalen, keine Aussage über die
Meldepflicht. Über die Meldepflicht entscheidet ausschließlich der
Berufsträger. Begründung in höchstens fünf Sätzen und mit Fundstelle
(§ 43 Abs. 2 und Abs. 6 GwG – für [JAHR] verifizieren).
5. Meldegründe ZUR PRÜFUNG. Ordne die Tatsachen aus Schritt 2 den in Betracht
kommenden Meldegründen zu und formuliere jeden Grund als Prüffrage, nicht
als Feststellung. Benenne je Grund, welche Tatsache ihn trägt und welche
Angabe fehlt, um ihn zu erhärten oder auszuräumen. Stelle KEINE Vortat
fest und ordne KEINEN Straftatbestand zu; das ist nicht Aufgabe des
Verpflichteten. Verweise darauf, dass die Meldepflicht unabhängig vom Wert
der Transaktion besteht (§ 43 Abs. 1 GwG – für [JAHR] verifizieren).
6. Struktur der Meldung nach der GwG-Meldeverordnung. Ordne den Sachverhalt
den Pflichtangaben des § 3 GwGMeldV und den Abschnitten A bis C der Anlage
zu. Erzeuge je Abschnitt eine Feldliste und markiere für jedes Feld:
(liegt vor), (fehlt – vor Absendung ergänzen) oder
(identifizierende Angabe – in der Kanzlei außerhalb des KI-Werkzeugs
einsetzen). Setze KEINE Namen, Anschriften, Geburts-, Ausweis-, Register-
oder Kontodaten ein, auch wenn sie im Sachverhalt stehen sollten
(§ 3 GwGMeldV – für [JAHR] verifizieren).
7. Sachverhaltsdarstellung. Erzeuge den Entwurf der Sachverhaltsdarstellung,
die die Verordnung verlangt: chronologisch, tatsachenbezogen, ohne
rechtliche Wertung, ohne Vermutung im Fließtext, mit klarer Trennung
zwischen Beobachtung und Bewertung. Höchstens 400 Wörter. Verwende
durchgehend die Rollenbezeichnungen aus dem Sachverhalt.
8. Verbot der Informationsweitergabe. Wiederhole das Verbot mit der Norm,
benenne, für wen es gilt und wie lange, und benenne die in der Norm
vorgesehenen Ausnahmen, ohne sie auszuweiten
(§ 47 Abs. 1, 2 und 4 GwG – für [JAHR] verifizieren); benenne
§ 47 Abs. 4 GwG ausdrücklich und weise darauf hin, dass die Anwendung
dieser Ausnahme der Berufsträger entscheidet. Benenne die praktische Folge
für die Kanzlei: getrennte Ablage, eingeschränkter Zugriff, keine Erwähnung
in Mandantenkorrespondenz, keine Rückfrage beim Mandanten, die den Verdacht
oder eine mögliche Meldung erkennen lässt. Werte das Feld "Verdacht bereits
gegenüber Dritten geäußert" aus: Halte fest, gegenüber welcher Rolle das
geschehen ist, ob die Weitergabe unter eine Ausnahme des § 47 Abs. 2 oder
Abs. 4 GwG fällt und ob sie den Mandanten erreicht haben kann. Bewerte
nicht, ob ein Verstoß vorliegt; lege den Punkt dem Berufsträger als eigenen
Posten der Entscheidungsvorlage vor
(§ 47 Abs. 1, 2 und 4 GwG – für [JAHR] verifizieren).
9. Dokumentation für BEIDE Ausgänge. Erzeuge zwei getrennte
Dokumentationsentwürfe:
a) Ausgang "Meldung erstattet": Zeitpunkt, meldende Person, Meldeweg,
übermittelte Angaben, Rückmeldung der Zentralstelle, Umgang mit einer
etwaigen Untersagung der Transaktionsdurchführung
(§ 46 GwG – für [JAHR] verifizieren).
b) Ausgang "nicht gemeldet": die BEGRÜNDETE Entscheidung mit den Tatsachen,
der Bewertung, der Person, die entschieden hat, und dem Datum
(§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GwG – für [JAHR] verifizieren).
Lasse die Entscheidungsfelder beider Entwürfe LEER; sie füllt der
Berufsträger. Benenne die Aufbewahrungspflicht mit Norm und die
Fristlängen nur als nachzuschlagende Größen
(§ 8 Abs. 4 GwG – für [JAHR] verifizieren).
10. Flankierende Pflichten. Prüfe getrennt und benenne je Punkt den offenen
Handlungsbedarf: verstärkte Sorgfaltspflichten – prüfe anhand der Felder
"Bezug zu Drittstaaten mit erhöhtem Risiko" und "Politisch exponierte
Person beteiligt", ob ein Fall des § 15 Abs. 3 GwG vorliegt, und benenne
die dann zusätzlich einzuholenden Informationen sowie die Untersuchung von
Hintergrund und Zweck der Transaktion
(§ 15 Abs. 3, 5 und 6 GwG – für [JAHR] verifizieren); entscheide nicht, ob
die Pflichten erfüllt sind, benenne den offenen Handlungsbedarf;
Vollständigkeit der Identifizierung und der Angaben zu
wirtschaftlich Berechtigten; Aktualität der Risikoanalyse nach § 5 GwG
einschließlich der Pflicht, sie auf Verlangen vorzulegen; interne
Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG einschließlich Schulung und
Meldeverfahren im Haus; Umgang mit dem Mandat nach der Entscheidung
(Fundstellen – für [JAHR] verifizieren).
11. Abgrenzung zu anderen Pflichten. Sage ausdrücklich, dass die Meldung nach
§ 43 Abs. 1 GwG nicht dasselbe ist wie eine Berichtigung nach § 153 AO,
eine steuerliche Selbstanzeige nach § 371 AO oder eine steuerliche
Anzeigepflicht und dass sie diese weder ersetzt noch auslöst. Weise
getrennt darauf hin, dass § 43 Abs. 4 GwG das Verhältnis der Meldung zur
freiwilligen Anzeige nach § 261 Abs. 8 StGB regelt und die Meldepflicht
deren Freiwilligkeit nicht ausschließt; die Bedeutung dieser Vorschrift im
konkreten Fall klärt der Berufsträger
(§ 43 Abs. 4 GwG, § 261 Abs. 8 StGB, § 371 AO – für [JAHR] verifizieren).
Benenne, dass das Verhältnis
zur Verschwiegenheitspflicht und zu einer etwaigen Mandatsbeendigung der
Berufsträger klärt, im Zweifel nach Rücksprache mit der
Steuerberaterkammer oder anwaltlicher Beratung.
WEITERE ERGEBNISSE
12. Rückfrageliste – ausschließlich INTERN, Tabelle mit den Spalten:
Nr. | Fehlende Angabe oder Unterlage | Wofür sie gebraucht wird | wer sie
ohne Rückfrage beim Mandanten beschaffen kann | Antwort (leer). Trenne die
Liste in (a) Angaben, die ohne Rückfrage beim Mandanten zu beschaffen sind,
und (b) Angaben, die eine Rückfrage erfordern; formuliere (b) neutral, ohne
Bezug auf Verdacht oder Meldung, und lege sie dem Berufsträger zur
Entscheidung vor.
13. Entscheidungsvorlage für den Berufsträger, höchstens 250 Wörter:
Tatsachenlage, Ergebnis der Privilegprüfung, in Betracht kommende
Meldegründe als Fragen, fehlende Angaben, beide möglichen Ausgänge mit
ihren Folgen – ohne Empfehlung.
14. Aufgabenliste, abhakbar mit ☐, je Aufgabe mit Rolle und Nachweis.
ANFORDERUNGEN
1. Gib zuerst eine EINSCHÄTZUNG DER TATSACHENLAGE ab: tragfähig / in Teilen
tragfähig / unzureichend. Liste fehlende Angaben auf.
2. Trenne in der gesamten Antwort sichtbar zwischen Tatsache und Bewertung.
Kennzeichne jede Vermutung ausdrücklich als Vermutung.
3. Nenne zu jeder rechtlichen Aussage die Rechtsgrundlage POSITIV, also Norm
mit Absatz, Satz und Nummer oder Verordnung mit Datum und Fundstelle,
jeweils mit dem Zusatz "für [JAHR] verifizieren". Erfinde keine Fundstelle;
bist du unsicher, schreibe "Fundstelle offen – bitte recherchieren".
4. Nenne KEINE Wertgrenze, KEINEN Betrag, KEIN Strafmaß, KEINE Bußgeldhöhe und
KEIN Fristende.
5. Gib KEINE Empfehlung ab, ob gemeldet werden soll. Formulierungen wie "eine
Meldung ist nicht erforderlich" oder "der Fall ist unbedenklich" sind
unzulässig.
6. Erzeuge keinen Text, der für den Mandanten bestimmt ist. Eine Rückfrage zur
Sachverhaltsaufklärung ist zulässig und nach § 15 Abs. 6 GwG geboten; sie
wird nach Schritt 12 gesondert ausgewiesen, neutral formuliert und vom
Berufsträger freigegeben.
7. ABBRUCHREGEL – an den beiden Verfahrensfeldern des Sachverhaltsbogens, nicht
an einer Beurteilung. Unerklärte Bareinlagen, unplausible Angaben des
Mandanten und eine parallel erörterte Berichtigung sind KEIN Abbruchgrund.
Brich ab, wenn eines der beiden Felder ("Laufendes Ermittlungs- oder
Steuerstrafverfahren, Durchsuchung oder Beschlagnahme bekannt";
"Berichtigung nach § 153 AO oder Selbstanzeige nach § 371 AO in
Vorbereitung") den Wert "ja, gegen die Kanzlei oder eine Person in der
Kanzlei" trägt oder wenn die Angaben Namen, Anschriften, Ausweis-,
Register- oder Kontodaten enthalten. Gib dann nur aus: "Abbruchgrund liegt
vor (Grund angeben) – Bearbeitung an dieser Stelle abgebrochen, Prüfung
durch einen Berufsträger außerhalb des KI-Werkzeugs." Im zweiten Fall weise
zusätzlich auf die Maskierungsregel hin. Stelle im Übrigen keine Vermutung
darüber an, wer beteiligt sein könnte.
AUSGABEFORMAT
Überschreibe die gesamte Ausgabe mit "NICHT AN DEN MANDANTEN – Verbot der
Informationsweitergabe".
1. Einschätzung der Tatsachenlage und fehlende Angaben
2. Verpflichtetenstatus
3. Tatsachentabelle mit Trennung von Beobachtung und Bewertung
4. Zeitschiene
5. Ergebniszeile "Privilegprüfung nach § 43 Abs. 2 GwG – Vorlage an den
Berufsträger: [Voraussetzungen liegen nach den gelieferten Angaben vor /
Voraussetzungen liegen nicht vor / nicht entscheidbar]" mit Begründung
6. Meldegründe als Prüffragen
7. Feldliste nach § 3 GwGMeldV und den Abschnitten A bis C der Anlage
8. Entwurf der Sachverhaltsdarstellung
9. Verbot der Informationsweitergabe mit praktischen Folgen
10. Dokumentation Ausgang "Meldung erstattet"
11. Dokumentation Ausgang "nicht gemeldet" mit dem Hinweis, dass auch diese
Entscheidung aufzubewahren ist
12. Flankierende Pflichten und offener Handlungsbedarf
13. Abgrenzung zu steuerlichen Pflichten
14. Interne Rückfrageliste
15. Entscheidungsvorlage für den Berufsträger
16. Aufgabenliste mit ☐
17. Interne Notiz
18. Was ich nicht sicher weiß
Anwendung
- Die Wahrnehmung des Mitarbeiters sofort intern an den Berufsträger oder den Geldwäschebeauftragten weitergeben – nicht erst den Sachverhalt vollständig aufklären. Die interne Weitergabe ist kein Verstoß gegen das Verbot der Informationsweitergabe; untersagt ist allein, den Mandanten über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung zu unterrichten. Eine neutrale Rückfrage zum Sachverhalt bleibt zulässig und ist nach § 15 Abs. 6 GwG sogar geboten – sie gibt der Berufsträger frei.
- Den Sachverhalt vor dem Prompt vollständig maskieren. Namen, Anschriften und Kontodaten werden erst in der Kanzlei außerhalb des Werkzeugs in die Meldung eingesetzt; der Prompt arbeitet ausschließlich mit Rollen und Größenklassen.
- Die Ausgabe getrennt von der Mandantenakte ablegen und den Zugriff beschränken. Ein Entwurf, der im gemeinsamen Mandantenordner landet, kann beim Mandanten ankommen.
- Die Meldung selbst über das elektronische Verfahren der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen erstatten. Der Prompt erzeugt den Inhalt, nicht die Übermittlung. Die Registrierung der Kanzlei bei der Zentralstelle besteht unabhängig von einer Meldung und ist vorab zu erledigen (§ 45 GwG – für [JAHR] verifizieren); wer sich erst im Meldefall registriert, verfehlt das „unverzüglich".
- Beide Dokumentationsentwürfe aufbewahren – auch den für den Ausgang ohne Meldung. Die begründete Entscheidung, nicht zu melden, ist aufbewahrungspflichtig.
- Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen im selben Zug auf Aktualität prüfen; ein Verdachtsfall ist der Anlass, bei dem die Aufsicht beides sehen will.
Qualitätssicherung
- Der Prompt entscheidet nicht über die Meldung. Eine Antwort, die zu einem Ergebnis kommt oder von einer Meldung abrät, ist zu verwerfen. Die Entscheidung trifft ausschließlich der Berufsträger und dokumentiert sie mit Begründung.
- Vier-Augen-Prinzip und Freigabe: Der Entwurf ist ein Entwurf. Eine zweite Person prüft die Tatsachentabelle gegen die Belege und die Sachverhaltsdarstellung darauf, dass sie keine Bewertung als Tatsache ausgibt. Meldung, Inhalt und Zeitpunkt gibt ausnahmslos ein Berufsträger frei, dokumentiert mit Datum (Freigabestufe 3 in
DATENSCHUTZ.md). - Das Verbot betrifft die Meldung, nicht die Sachverhaltsaufklärung. Untersagt ist, den Mandanten über eine beabsichtigte oder erstattete Meldung, ein darauf beruhendes Ermittlungsverfahren oder ein Auskunftsverlangen der Zentralstelle zu unterrichten (§ 47 Abs. 1 GwG – für [JAHR] verifizieren). Die Untersuchung von Hintergrund und Zweck einer ungewöhnlichen Transaktion – einschließlich einer Rückfrage beim Mandanten – bleibt Pflicht (§ 15 Abs. 6 GwG – für [JAHR] verifizieren). Die Rückfrage ist so zu stellen, dass sie den Verdacht und eine mögliche Meldung nicht erkennen lässt; über Zeitpunkt und Formulierung entscheidet der Berufsträger. Keine Erwähnung in Korrespondenz, keine Ablage in Unterlagen, die der Mandant einsehen kann: Ein KI-erzeugter Entwurf im falschen Ordner ist der wahrscheinlichste Weg, wie diese Pflicht verletzt wird.
- Kein Ergebnis zur Meldepflicht. Die Privilegprüfung nach § 43 Abs. 2 GwG ist ein Prüfergebnis zu den Tatbestandsmerkmalen. Eine Antwort, die daraus ableitet, dass keine Meldepflicht besteht, ist zu verwerfen.
- Das Privileg ist eng. Es gilt nur für Rechtsberatung und Prozessvertretung, entfällt bei positiver Kenntnis der missbräuchlichen Inanspruchnahme und in den Fällen des § 43 Abs. 6 GwG. Bloßer Verdacht begründet keine positive Kenntnis – und die laufende Buchführung ist keine Rechtsberatung.
- Keine Wertgrenze. Die Meldepflicht besteht unabhängig vom Wert der Transaktion; eine Antwort, die eine Schwelle nennt, ist falsch.
- Auch der Ausgang ohne Meldung wird dokumentiert und aufbewahrt (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 GwG). Ein Vorgang ohne Aktenvermerk ist im Nachhinein nicht von einem Versäumnis zu unterscheiden.
- Keine Vortat bestimmen. Der Verpflichtete meldet Tatsachen, er würdigt keine Straftatbestände. Eine Antwort, die einen Straftatbestand zuordnet, überschreitet den Auftrag und schadet der Meldung.
- Geldwäscherecht und Steuerrecht nicht vermischen. Die Verdachtsmeldung ersetzt keine Berichtigung nach § 153 AO und löst keine aus; über beides entscheidet der Berufsträger getrennt.
- Rechtsstand prüfen an: §§ 2, 5, 6, 8, 15, 43, 45, 46 und 47 GwG im amtlichen Volltext (gesetze-im-internet.de), der GwG-Meldeverordnung vom 26.08.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 200), anzuwenden ab 01.03.2026 (Ausfertigungsdatum, Fundstelle und Anwendungsbeginn – für [JAHR] verifizieren), einschließlich § 3 und der Anlage mit den Abschnitten A bis C, der GwGMeldV-Immobilien zu § 43 Abs. 6 GwG, den Auslegungs- und Anwendungshinweisen der Bundessteuerberaterkammer zum Geldwäschegesetz, den Hinweisen und dem Meldeverfahren der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie den Vorgaben der für die Kanzlei zuständigen Aufsichtsbehörde.
Varianten
- Nur Risikoanalyse: „Bearbeite keinen Einzelfall, sondern prüfe die vorhandene Risikoanalyse nach § 5 GwG auf Vollständigkeit und Aktualität und erzeuge eine Liste der Punkte, die vor der nächsten Aufsichtsprüfung zu ergänzen sind."
- Interne Sicherungsmaßnahmen: „Erzeuge eine Arbeitsanweisung für das interne Meldeverfahren: Wer meldet was an wen, in welcher Form, in welcher Zeit, und wie wird das Verbot der Informationsweitergabe im Kanzleialltag eingehalten." Ergänzt Prompt 23.
- Schulungsfall: „Erzeuge aus einem erfundenen, ausdrücklich als Übungsfall gekennzeichneten Sachverhalt ohne Kanzleibezug einen vollständigen Durchlauf als Schulungsunterlage für die jährliche Unterweisung."
- Mandatsannahme: „Beurteile die Auffälligkeiten im Stadium der Mandatsanbahnung und benenne, welche Sorgfaltspflichten vor Begründung der Geschäftsbeziehung zu erfüllen sind und welche Folgen es hat, wenn sie nicht erfüllt werden können."
- Nachbereitung: „Erzeuge nach Abschluss des Vorgangs eine Auswertung: Welche Auffälligkeit wurde wodurch erkannt, wie lange dauerte der interne Weg, und welche Maßnahme verkürzt ihn künftig."
